[Bay]POG Polizeiorganisationsgesetz
[Bay]POG
Polizeiorganisationsgesetz
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Polizei- & Ordnungsrecht
(1)
Für Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Polizei gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit eine Zuständigkeit nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz nicht gegeben ist.
(2)
Über Aufsichtsbeschwerden gegen Maßnahmen, deren Ablehnung oder Unterlassung oder gegen das sonstige Verhalten der Polizei entscheidet
- 1.das Staatsministerium, wenn es die Beschwerde an sich zieht;
- 2.im Übrigen die dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Polizeidienststelle, wenn die Maßnahme von einem Beamten getroffen worden ist, der dieser oder einer ihr nachgeordneten Dienststelle angehört; hat eine andere Polizeidienststelle die Einsatzleitung übernommen oder zu der Maßnahme angewiesen, so ist die Maßnahme dieser Stelle zuzurechnen.
(3)
1Abweichend von Abs. 2 entscheidet die Staatsanwaltschaft, wenn
- 1.der Beschwerdeführer geltend macht, durch eine strafprozessuale Maßnahme, ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, oder
- 2.die Beschwerde sich gegen eine Maßnahme richtet, die auf einer Anordnung der Staatsanwaltschaft beruht.
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