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Polizeiaufgabengesetz

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Polizei- & Ordnungsrecht

(1)
1Die Polizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den Art. 7 oder 8 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
(2)
Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme werden von den nach Art. 7 oder 8 Verantwortlichen Kosten erhoben.
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