[Bay]PAG Polizeiaufgabengesetz
[Bay]PAG
Polizeiaufgabengesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
Die Polizei kann personenbezogene Daten unter den gleichen Voraussetzungen wie im Inland an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
- 1.eines Mitgliedstaats oder einer Organisation der Europäischen Union oder
- 2.eines Staats, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwendet (Schengenassoziierter Staat)
übermitteln.
Import: