[Bay]PAG Polizeiaufgabengesetz
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Polizeiaufgabengesetz
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Polizei- & Ordnungsrecht
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1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium nach dem Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetz (PKGG) jährlich über folgende durchgeführte Maßnahmen:
- 1.Postsicherstellung nach Art. 35 Abs. 1,
- 2.Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Art. 36 Abs. 2,
- 3.Einsatz Verdeckter Ermittler nach Art. 37 Abs. 1,
- 4.Einsatz von Vertrauenspersonen nach Art. 38 Abs. 1,
- 5.Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1, auch wenn dieser nach Art. 41 Abs. 6 als Personenschutzmaßnahme erfolgt ist,
- 6.Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1 und 5 oder Inanspruchnahme von Diensteanbietern nach Art. 43 Abs. 2 und nach Art. 43 Abs. 4, soweit sie dort zur Umsetzung einer Maßnahme nach Art. 42 Abs. 1 erfolgt,
- 7.verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1 und
- 8.Rasterfahndung nach Art. 46 Abs. 1,
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Das Staatsministerium unterrichtet in geeigneter Weise jährlich die Öffentlichkeit über die Anzahl der in Abs. 1 Satz 1 genannten Maßnahmen.
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