[Bay]PAG Polizeiaufgabengesetz
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Polizeiaufgabengesetz
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Polizei- & Ordnungsrecht
(1)
1Ist oder wird bei folgenden Maßnahmen erkennbar, dass in ein durch ein Berufsgeheimnis nach den §§ 53, 53a StPO geschütztes Vertrauensverhältnis eingegriffen wird, ist die Datenerhebung insoweit unzulässig, es sei denn, die Maßnahme richtet sich gegen den Berufsgeheimnisträger selbst:
- 1.offene Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen in Wohnungen nach Art. 33 Abs. 4 Satz 3,
- 2.Postsicherstellung nach Art. 35 Abs. 1,
- 3.längerfristige Observation, Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen oder Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. a, Buchst. d oder Buchst. e, Abs. 2,
- 4.Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1,
- 5.Abruf von Telekommunikationsverkehrsdaten nach Art. 43 Abs. 2 Satz 3 oder
- 6.verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1.
(2)
1Ist oder wird bei folgenden Maßnahmen erkennbar, dass dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnende Daten (Kernbereichsdaten) betroffen sind und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten dazu dienen sollen, ein Erhebungsverbot herbeizuführen, ist die Datenerhebung unzulässig:
- 1.offene Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen in Wohnungen nach Art. 33 Abs. 4 Satz 3,
- 2.Postsicherstellung nach Art. 35 Abs. 1,
- 3.längerfristige Observation, Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen oder Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. a, Buchst. d oder Buchst. e, Abs. 2,
- 4.Einsatz Verdeckter Ermittler nach Art. 37 Abs. 1,
- 5.Einsatz von Vertrauenspersonen nach Art. 38 Abs. 1,
- 6.Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41 Abs. 1,
- 7.Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1 oder
- 8.verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1.
- 1.bei den in Satz 1 Nr. 4 und 5 genannten Maßnahmen sobald dies ohne Gefahr für Leib oder Leben oder konkrete Gefährdung einer weiteren Verwendung der eingesetzten Personen möglich ist,
- 2.bei den übrigen in Satz 1 genannten Maßnahmen unverzüglich
(3)
Werden bei Maßnahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach Art. 34 Daten im Sinn von Art. 34 Abs. 2 Satz 2 erhoben, dürfen diese nicht verarbeitet werden.
(4)
1Ergibt sich bei der Auswertung von Daten, die durch die nachfolgend benannten Maßnahmen erhoben wurden, dass sie Inhalte betreffen, über die das Zeugnis nach den §§ 53, 53a StPO verweigert werden könnte, dass sie einem Vertrauensverhältnis mit anderen Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind oder dass es sich um Kernbereichsdaten handelt und die Daten keinen unmittelbaren Bezug zu den in der jeweiligen Befugnisnorm genannten Gefahren haben, dürfen diese nicht weiterverarbeitet werden:
- 1.Postsicherstellung nach Art. 35 Abs. 1,
- 2.Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Art. 36 Abs. 2,
- 3.Einsatz Verdeckter Ermittler nach Art. 37 Abs. 1,
- 4.Einsatz von Vertrauenspersonen nach Art. 38 Abs. 1,
- 5.Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1, auch wenn dieser nach Art. 41 Abs. 6 als Personenschutzmaßnahme erfolgt ist,
- 6.Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1 und 3 oder Inanspruchnahme von Diensteanbietern nach Art. 43 Abs. 2 und 4 oder
- 7.verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1 und 2.
(5)
1Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind und nicht verarbeitet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen. 2Im Übrigen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch die in Abs. 4 genannten Maßnahmen erlangt wurden und
- 1.die für eine nach Art. 48 Abs. 1 bis 4 zulässige Verarbeitung nicht erforderlich sind oder
- 2.für die ein Verbot der Weiterverarbeitung besteht,
(6)
1Wurde der von einer Maßnahme Betroffene nach Art. 50 unterrichtet, sind Daten im Sinn des Abs. 5 Satz 2 zu löschen, wenn der Betroffene sich nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Benachrichtigung mit einem Rechtsbehelf gegen die Maßnahme gewendet hat. 2Auf die Frist ist in der Benachrichtigung hinzuweisen. 3Wurde ein Rechtsbehelf nach Satz 1 eingelegt, sind die Daten nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens zu löschen.
(7)
Löschungen sind zu dokumentieren.
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