[Bay]PAG Polizeiaufgabengesetz
[Bay]PAG
Polizeiaufgabengesetz
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Polizei- & Ordnungsrecht
(1)
1Die Polizei kann auf Anordnung durch den Richter mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreifen, um Zugangsdaten und gespeicherte Daten zu erheben,
- 1.von den für eine Gefahr oder drohende Gefahr Verantwortlichen, soweit dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein in Art. 11a Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 genanntes bedeutendes Rechtsgut oder für Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, oder
- 2.von anderen Personen, soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die unter Nr. 1 genannten Personen deren informationstechnischen Systeme benutzen oder benutzt haben und die Personen daher mutmaßlich in Zusammenhang mit der Gefahrenlage stehen.
(2)
1Die Polizei kann auf Anordnung durch den Richter unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 bis 5 auch technische Mittel einsetzen, um
- 1.zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Abs. 1 spezifische Kennungen sowie
- 2.den Standort eines informationstechnischen Systems zu ermitteln.
(3)
1Die Anordnung der Maßnahmen ist schriftlich zu erlassen und zu begründen. 2Die Anordnung muss, soweit möglich, Namen und Anschrift des Adressaten sowie die Bezeichnung des informationstechnischen Systems, auf das zugegriffen werden soll, enthalten. 3In der Anordnung sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen. 4Unter den Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder Abs. 2 darf die Anordnung auch zur nicht offenen Durchsuchung von Sachen sowie zum verdeckten Betreten und Durchsuchen der Wohnung des Betroffenen ermächtigen, soweit dies zur Durchführung der jeweiligen Maßnahmen nach Abs. 1 oder Abs. 2 erforderlich ist. 5Die Anordnung ist einzelfallabhängig auf höchstens drei Monate zu befristen und kann um jeweils längstens drei Monate verlängert werden.
(4)
Art. 41 Abs. 5 gilt für die durch Maßnahmen nach Abs. 1 erlangten personenbezogenen Daten entsprechend.
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