Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
[Bay]PAG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
[Bay]PAG
info
Zur Einzelansicht
Polizeiaufgabengesetz
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Ordnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 3 - Verhältnis zu anderen Behörden
Die Polizei wird tätig, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
Import:
24.11.2025