BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz
BayNatSchG
Bayerisches Naturschutzgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzfachlicher Ziele kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die natur- und artenschutzverträgliche Bewirtschaftung und Pflege von
- 1.Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen, Streuobstbeständen und Wiesenbrütergebieten,
- 2.nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen,
- 3.Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten,
- 4.Flächen zum Aufbau des Biotopverbunds nach Art. 19 Abs. 1 und
- 5.Gewässerrandstreifen,
oder eine besonders naturverträgliche Weidetierhaltung gefördert werden.
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