BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz
BayNatSchG
Bayerisches Naturschutzgesetz
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Energie- & Umweltrecht
Teilnehmern einer organisierten Veranstaltung steht das Betretungsrecht nur zu, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke nicht zu erwarten ist.
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