BayMG Bayerisches Mediengesetz
BayMG
Bayerisches Mediengesetz
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(1)
1Keiner Genehmigung bedarf die Verbreitung von
- 1.Programmen mit lokaler Ausrichtung,
- 2.Programmen mit regionaler Ausrichtung und
- 3.Programmen mit landesweiter Ausrichtung, soweit sie ausschließlich über das Internet erfolgt oder soweit sie im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20 000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.
(2)
1Die Landeszentrale untersagt die Verbreitung genehmigungsfreier Rundfunkangebote, wenn die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 nicht vorliegen. 2Sie kann die Verbreitung untersagen, wenn Anordnungen nach Abs. 3 oder Art. 16 nicht Folge geleistet wird.
(3)
1 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. 2 Art. 25 Abs. 5 Satz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein wichtiger Grund insbesondere dann vorliegt, wenn die Anzeige nach Abs. 1 Satz 2 irreführend oder unvollständig ist.
(4)
Genehmigungsfreie Angebote nach Art. 26 gelten hinsichtlich der anwendbaren Regelungen des Medienstaatsvertrags als zugelassen
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