BayMG Bayerisches Mediengesetz
BayMG
Bayerisches Mediengesetz
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(1)
1Der Verwaltungsrat ist für die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Anstalt zuständig. 2Ihm obliegt vor allem
- 1.die Beschlussfassung über den Haushalts- und den Finanzplan sowie über den Jahresabschluss,
- 2.der Erlass der Satzungen nach Art. 22 Abs. 2, Art. 23 Abs. 12, nach § 104 Abs. 10 und 11 MStV und nach Art. 5 Abs. 1 AGM.
- 3.die Zustimmung zu der Satzung nach Art. 10 Abs. 5 Satz 2, soweit sie den Medienrat betrifft,
- 4.der Abschluss der Dienstverträge mit dem Präsidenten,
- 5.die Aufstellung einer Geschäftsanweisung nach Anhörung des Medienrats.
(2)
1Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
- 1.zwei Mitgliedern, die Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände sind,
- 2.zwei Mitgliedern, die als Anbieter tätig sind, einem Organ eines Anbieters angehören oder in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Anbieter stehen,
- 3.fünf weiteren Mitgliedern, die nicht den in den Nrn. 1 und 2 genannten Personenkreisen angehören.
(3)
1Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden jeweils für fünf Jahre gewählt. 2Mitglieder des Verwaltungsrats können nur aus wichtigem Grund abberufen werden. 3Die Einzelheiten des Vorschlags, der Wahl und der Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats regelt die Landeszentrale durch Satzung.
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