Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
[Bay]LWG
Alle Überschriften ausklappen
[Bay]LWG
info
Landeswahlgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 50 Bekanntmachung der Namen der Gewählten
Sobald die Namen aller Abgeordneten feststehen, hat der Landeswahlleiter die Namen der Gewählten und die Namen der Listennachfolger in ihrer Reihenfolge bekannt zu machen.
Import:
07.05.2025