Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
[Bay]LKrO
Alle Überschriften ausklappen
[Bay]LKrO
info
Landkreisordnung
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 96 Rechtsaufsichtsbehörden
1
Die Rechtsaufsicht über die Landkreise obliegt der Regierung.
2
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist obere Rechtsaufsichtsbehörde der Landkreise.
Import:
07.05.2025