[Bay]LKrO Landkreisordnung
[Bay]LKrO
Landkreisordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1)
1Die Verwaltungstätigkeit des Landkreises muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. 2Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.
(2)
1Für Landkreise gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) entsprechend. 2Dies gilt nicht bei in der Regel weniger als 50 Beschäftigten. 3 Art. 56 Abs. 4 Satz 3 GO gilt entsprechend.
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