[Bay]LKrO

[Bay]LKrO  
Landkreisordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

Der Kreistag kann dem Kreisausschuß und den weiteren beschließenden Ausschüssen folgende in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten nicht übertragen:
  • 1.
    die Beschlußfassung über den Sitz der Kreisverwaltung und den Namen des Landkreises (Art. 2 Abs. 1),
  • 2.
    die Annahme und Änderung von Wappen und Fahnen (Art. 3 Abs. 1),
  • 3.
    die Beschlußfassung über Änderungen von bewohntem Kreisgebiet,
  • 4.
    die Festsetzung der Entschädigung für ehrenamtlich tätige Personen (Art. 14a),
  • 5.
    die Festsetzung öffentlicher Abgaben und Gebühren,
  • 6.
    den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen, bewehrten Satzungen und Verordnungen,
  • 7.
    die Bestellung des Kreisausschusses und die Übertragung von Aufgaben auf den Kreisausschuß (Art. 26 und 27),
  • 8.
    die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse (Art. 29),
  • 9.
    die Beschlußfassung in beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Landrätin oder des Landrats und ihrer gewählten Stellvertretung, soweit nicht das Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,
  • 10.
    die Aufstellung der Richtlinien über die laufenden Angelegenheiten (Art. 34 Abs. 1),
  • 11.
    die Wahl der Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats und die Regelung der weiteren Stellvertretung (Art. 32),
  • 12.
    den Erlaß der Geschäftsordnung für den Kreistag (Art. 40),
  • 13.
    die Übernahme von Selbstverwaltungsaufgaben kreisangehöriger Gemeinden (Art. 52 Abs. 2),
  • 14.
    die Beschlußfassung über die Haushaltssatzung, über die Nachtragshaushaltssatzungen sowie die Beschlußfassung über die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung (Art. 59, 62 und 63 Abs. 2),
  • 15.
    die Beschlußfassung über den Finanzplan (Art. 64),
  • 16.
    die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlußfassung über die Entlastung (Art. 88),
  • 17.
    Entscheidungen über Unternehmen der Landkreise im Sinn von Art. 84,
  • 18.
    die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Kreistag im übrigen vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 76),
  • 19.
    die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie seines Stellvertreters.
Import: