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Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz

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Kommunalrecht

1Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis verjähren in drei Jahren. 2Im Übrigen sind §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 3Abweichende besoldungs-, versorgungs- und beihilferechtliche Vorschriften zur Verjährung bleiben unberührt.
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