[Bay]KWBG Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
[Bay]KWBG
Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
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Kommunalrecht
(1)
1Einem ersten Bürgermeister oder einer ersten Bürgermeisterin und einem Bezirkstagspräsidenten oder einer Bezirkstagspräsidentin ist für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt Ehrensold (Pflichtehrensold) zu bewilligen, wenn er oder sie
- 1.aus dieser Tätigkeit außer einem Übergangsgeld keine Versorgung erhält,
- 2.entweder das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder dienstunfähig ist und
- 3.dieses Amt in derselben Gemeinde mindestens zwölf Jahre bekleidet hat oder aus diesem Amt nach mindestens zehn Jahren wegen Dienstunfähigkeit ausscheidet oder dieses Amt im selben Bezirk mindestens zehn Jahre bekleidet hat oder aus diesem Amt nach mindestens acht Jahren wegen Dienstunfähigkeit ausscheidet.
(2)
1Einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin, einem gewählten Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin und einem Bezirkstagspräsidenten oder einer Bezirkstagspräsidentin kann für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt Ehrensold (freiwilliger Ehrensold) gewährt werden, wenn er oder sie
- 1.die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt und
- 2.dieses Amt in derselben Gemeinde oder im selben Landkreis mindestens zehn Jahre, in den Fällen des Art. 41 Abs. 2 GLKrWG mehr als acht Jahre, bekleidet hat oder dieses Amt im selben Bezirk mindestens acht Jahre bekleidet hat.
(3)
1Die Fristen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gelten als erfüllt, wenn weniger als sechs Monate Amtszeit fehlen. 2Ist ein Bürgermeister oder eine Bürgermeisterin in einer Gemeinde wiedergewählt worden, die unter vollständiger oder teilweiser Einbeziehung der früheren Gemeinde neu gebildet oder mit der früheren Gemeinde zusammengelegt worden ist, so werden auch die in der früheren Gemeinde erbrachten Zeiten auf diese Fristen angerechnet; Entsprechendes gilt bei Wiederwahl eines Bezirkstagspräsidenten oder einer Bezirkstagspräsidentin nach Umbildung des Bezirks. 3In den Fällen des Art. 26 gilt für diese Fristen die gesamte laufende Wahlzeit als zurückgelegte Amtszeit.
(4)
Der Ehrensold wird monatlich im Voraus gezahlt.
(5)
Die Bewilligung des Ehrensolds kann zurückgenommen werden, wenn sich der Empfänger oder die Empfängerin des Ehrensolds nicht würdig erweist.
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