[Bay]KWBG Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
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Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
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Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen erhalten Unfallfürsorge nach Art. 63 BayBeamtVG, soweit nicht ein Anspruch auf entsprechende Sachleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
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