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Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
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Art. 49 Anspruch auf Versorgung
Für die Versorgung von Beamten und Beamtinnen auf Zeit gilt das
Bayerische Beamtenversorgungsgesetz
entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Import:
31.05.2025