[Bay]KWBG

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Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz

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Kommunalrecht

Für Beamte oder Beamtinnen auf Zeit, die in ein gesetzgebendes Organ eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gilt Art. 94 BayBG entsprechend.
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