BayKompV Bayerische Kompensationsverordnung
BayKompV
Bayerische Kompensationsverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1)
1Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinn des § 15 Abs. 2 BNatSchG sowie Maßnahmen nach den Teilen 4 und 5 setzen voraus, dass sie
- 1.eine Aufwertung für Naturhaushalt und Landschaftsbild bewirken,
- 2.nach Maßgabe des § 10 zur Verfügung stehen, solange der Eingriff wirkt,
- 3.ohne anderweitige rechtliche Verpflichtung durchgeführt werden,
- 4.ohne Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel durchgeführt werden und
- 5.Programmen und Plänen nach §§ 10 und 11 BNatSchG nicht widersprechen.
(2)
Festlegungen von
- 1.Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinn von § 20 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und 7 BNatSchG und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Abs. 5 BNatSchG,
- 2.Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ nach § 34 Abs. 5 BNatSchG,
- 3.artenschutzrechtlichen Maßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 und § 45 Abs. 7 BNatSchG,
- 4.Maßnahmen in Maßnahmeprogrammen im Sinn des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
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