[Bay]KommZG Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
[Bay]KommZG
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1)
1Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen
- 1.die Änderung der Verbandsaufgabe, der Beitritt und der Ausschluß von Verbandsmitgliedern und deren Austritt in den Fällen der Art. 44 Abs. 1 und 45 Abs. 2 Satz 2,
- 2.die Kündigung aus wichtigem Grund,
- 3.die Auflösung des Zweckverbands gemäß Art. 46 Abs. 1,
- 4.jede Änderung der Satzung eines Pflichtverbands.
(2)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht genannte Änderungen der Verbandssatzung und der Austritt im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 5 sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3)
1Die Aufsichtsbehörde hat die genehmigungs- und anzeigepflichtigen Maßnahmen einschließlich erforderlicher Genehmigungen in ihrem Amtsblatt amtlich bekanntzumachen. 2Die Maßnahmen werden am Tag nach der Bekanntmachung wirksam, wenn nicht in der Verbandssatzung oder im Auflösungsbeschluß ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. 3Bei einer Auflösung des Zweckverbands gemäß Art. 46 Abs. 3 hat die Aufsichtsbehörde in ihrem Amtsblatt auf die Auflösung und den Übergang der Aufgaben hinzuweisen. 4Verbandsmitglieder, die Gebietskörperschaften sind, sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörde hinweisen.
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