[Bay]KommZG Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
[Bay]KommZG
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1)
1Der Zweckverband muß eine Geschäftsstelle unterhalten, wenn das für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte erforderlich ist. 2Die Geschäftsstelle unterstützt die Verbandsvorsitzende oder den Verbandsvorsitzenden nach ihren Weisungen bei den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.
(2)
1Die Geschäftsstelle wird durch eine leitende Person geführt (Geschäftsleiter); wird kein Geschäftsleiter bestellt, durch die Verbandsvorsitzende oder den Verbandsvorsitzenden. 2Die Verbandsversammlung kann dem Geschäftsleiter durch Beschluß mit Zustimmung der oder des Verbandsvorsitzenden
- 1.Zuständigkeiten der oder des Verbandsvorsitzenden nach Art. 36 Abs. 2,
- 2.weitere Angelegenheiten unbeschadet des Art. 34 Abs. 2
(3)
Unterhält der Zweckverband selbst keine Geschäftsstelle, können die Aufgaben der Geschäftsstelle nur auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen werden.
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