[Bay]KommZG Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
[Bay]KommZG
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1)
Die oder der Verbandsvorsitzende, ihre Stellvertretung und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung (Verbandsrätinnen und Verbandsräte) sind ehrenamtlich tätig.
(2)
1Der Zweckverband entschädigt die Verbandsrätinnen und Verbandsräte entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung (GO) über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger. 2Verbandsrätinnen und Verbandsräte gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 haben, soweit sie nicht Verbandsvorsitzende, Ausschußvorsitzende oder deren Stellvertreter sind, nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. 3 Art. 20a Abs. 4 GO gilt entsprechend; er gilt nicht für Verbandsrätinnen und Verbandsräte kraft Amtes, die kommunale Wahlbeamtinnen oder kommunale Wahlbeamte auf Zeit sind; für sie gelten die Ablieferungsregelungen nach dem beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrecht.
(3)
1Die wählbaren Bürgerinnen und Bürger jener Gemeinden, Landkreise und Bezirke, die Verbandsmitglieder sind, können die Übernahme oder die weitere Ausübung des Amts einer Verbandsrätin oder eines Verbandsrats nur aus wichtigen Gründen ablehnen. 2Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn die Verpflichteten durch ihr Alter, ihre Berufs- oder Familienverhältnisse, ihren Gesundheitszustand oder sonstige in ihrer Person liegende Umstände an der Übernahme oder weiteren Ausübung des Amts verhindert sind. 3Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Gebietskörperschaft, die die Verbandsrätin oder den Verbandsrat bestellt.
(4)
1Verbandsrätinnen und Verbandsräte können nicht sein:
- 1.Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Zweckverbands,
- 2.leitende Beamtinnen und Beamte sowie leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Zweckverband mit mehr als 50 % beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
- 3.Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über Zweckverbände befasst sind, ausgenommen die für die Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats gewählte Person.
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