[Bay]KommZG

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Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit

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Kommunalrecht

1Der Zweckverband führt weder Fahne noch eigenes Wappen. 2Mit Zustimmung eines Verbandsmitglieds kann er dessen Wappen führen. 3Die Führung des kleinen Staatswappens regelt sich nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften.
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