[Bay]KommZG

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Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1)
Die Verbandssatzung muß enthalten
  • 1.
    den Namen und den Sitz des Zweckverbands,
  • 2.
    die Verbandsmitglieder und den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbands,
  • 3.
    die Aufgaben des Zweckverbands,
  • 4.
    die Sitz- und Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung,
  • 5.
    den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen haben (Umlegungsschlüssel).
(2)
Die Verbandssatzung kann darüber hinaus weitere Vorschriften enthalten über
  • 1.
    die Verfassung und Verwaltung,
  • 2.
    die Verbandswirtschaft,
  • 3.
    die Abwicklung im Fall der Auflösung des Zweckverbands,
  • 4.
    die Schlichtung von Streitigkeiten durch ein besonderes Schiedsverfahren,
  • 5.
    sonstige Rechtsverhältnisse des Zweckverbands,
soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält oder die Regelung in der Verbandssatzung zuläßt.
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