[Bay]KG

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Kostengesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
1Von der Zahlung der Gebühren sind befreit
  • 1.
    der Freistaat Bayern,
  • 2.
    die bayerischen Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände, die sonstigen bayerischen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts und nichtwirtschaftliche kommunale Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen),
  • 3.
    die nach den Haushaltsplänen der in den Nrn. 1 und 2 bezeichneten Körperschaften für ihre Rechnung verwalteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  • 4.
    die Hochschulen des Freistaates Bayern sowie
  • 5.
    die Immobilien Freistaat Bayern (IMBY).
 2Nicht befreit sind die Sondervermögen und die kaufmännisch eingerichteten Staatsbetriebe des Freistaates Bayern, die wirtschaftlichen kommunalen Unternehmen sowie die Unternehmen, die der Abfall- oder Abwasserentsorgung dienen.
(2)
1Von der Zahlung der Gebühren befreit sind auch
  • 1.
    die Bundesrepublik Deutschland und
  • 2.
    die anderen deutschen Länder.
 2Gebührenfreiheit nach Satz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinn des Art. 110 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes, für in § 8 Abs. 4 des Bundesgebührengesetzes genannte Bundesbehörden, Landesbetriebe und sonstige wirtschaftliche Unternehmen der anderen deutschen Länder.
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