[Bay]KG Kostengesetz
[Bay]KG
Kostengesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
(1)
1Von der Zahlung der Gebühren sind befreit
- 1.der Freistaat Bayern,
- 2.die bayerischen Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände, die sonstigen bayerischen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts und nichtwirtschaftliche kommunale Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen),
- 3.die nach den Haushaltsplänen der in den Nrn. 1 und 2 bezeichneten Körperschaften für ihre Rechnung verwalteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- 4.die Hochschulen des Freistaates Bayern sowie
- 5.die Immobilien Freistaat Bayern (IMBY).
(2)
1Von der Zahlung der Gebühren befreit sind auch
- 1.die Bundesrepublik Deutschland und
- 2.die anderen deutschen Länder.
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