[Bay]KAG

[Bay]KAG  
Kommunalabgabengesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

Die Verwaltung der Realsteuern mit Ausnahme des Äquivalenzbetrags-, des Meßbetrags- und des Zerlegungsverfahrens und die Verwaltung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern obliegen den steuerberechtigten Gemeinden und Landkreisen.
Import: