BayJAVollzG

BayJAVollzG  
Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

Art. 195 BayStVollzG über die Akten sowie die Art. 196 bis 205 BayStVollzG über den Schutz personenbezogener Daten gelten mit den folgenden Maßgaben entsprechend:
  • 1.
    Die Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechend Art. 197 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayStVollzG ist auch zulässig, soweit dies für Maßnahmen der Vollstreckung des Jugendarrestes oder für Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Jugendarrestes erforderlich ist.
  • 2.
    Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt entsprechend Art. 197 Abs. 3 BayStVollzG auch nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz nach § 92 JGG dient.
  • 3.
    Neben den in Art. 197 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 BayStVollzG genannten Stellen dürfen Akten mit personenbezogenen Daten auch den für jugendarrestvollstreckungsrechtliche Entscheidungen zuständigen Stellen überlassen werden.
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