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Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz
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Art. 32 Beiräte
(1)
1
Für jede Anstalt ist ein nach
Art. 185 BayStVollzG
gebildeter Beirat zuständig.
2
Die Zuordnung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde.
(2)
Die
Art. 186 bis 188 BayStVollzG
gelten entsprechend.
Import:
12.06.2025