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Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz
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Art. 29 Bedienstete
1
Die Bediensteten müssen für die erzieherische Gestaltung des Vollzugs geeignet und qualifiziert sein.
2
Die
Art. 176, 178 bis 182 BayStVollzG
gelten entsprechend.
Import:
09.06.2025