Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BayJAVollzG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
BayJAVollzG
info
Zur Einzelansicht
Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz
info
Strafrecht
Strafprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 17 - Sport
1
Die Anstalt fördert die Bereitschaft der Jugendlichen, sich sportlich zu betätigen.
2
Art. 153 Abs. 1 BayStVollzG
gilt entsprechend.
Import:
24.11.2025