[Bay]JAPO Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
[Bay]JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1)
Die Bewertung aller einzelnen Prüfungsleistungen (Einzelnoten) richtet sich nach § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung.
(2)
1Die Notenbezeichnungen der Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile (Gesamtnoten) und der Prüfungen (Prüfungsgesamtnoten) richten sich nach § 2 Abs. 2 der in Abs. 1 genannten Verordnung. 2Die Gesamtnoten und Prüfungsgesamtnoten sind auf zwei Dezimalstellen zu errechnen. 3Dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt.
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