BayImSchG

BayImSchG  
Bayerisches Immissionsschutzgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1)
1Das Landesamt für Umwelt (Landesamt) ist zuständig für
  • 1.
    den Vollzug
    • a)
      der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) hinsichtlich der darin gestellten Anforderungen an Stoffe und Erzeugnisse,
    • b)
      des § 27 BImSchG und der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV),
    • c)
      des § 25 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV),
    • d)
      des § 22 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV),
    • e)
      der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV),
  • 2.
    Feststellungen und Untersuchungen nach § 44 Abs. 1 BImSchG,
  • 3.
    die Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c BImSchG,
  • 4.
    die staatliche Anerkennung von Fachstellen und Lehrgängen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen.
 2Das Landesamt
  • 1.
    überwacht
    • a)
      Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,
    • b)
      Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung, Anlagen zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen sowie Verbrennungsanlagen für Klärschlämme nach § 2 Abs. 2 der Klärschlammverordnung und
    • c)
      Anlagen der Träger der Sonderabfallbeseitigung,
  • 2.
    ist Immissionsschutzbehörde im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG.
(2)
Die Regierung ist
  • 1.
    Immissionsschutzbehörde für Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes bedürfen,
  • 2.
    zuständig für
    • a)
      die Einrichtung des Überwachungssystems einschließlich der Koordinierung der Überwachung nach den §§ 16 und 17 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) mit Ausnahme der Betriebsbereiche, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen,
    • b)
      die Aufstellung von Luftreinhalteplänen nach § 47 BImSchG.
(3)
1Die Regierung von Oberfranken ist zuständig für die Aufstellung eines zentralen Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken. 2Ferner ist sie zuständige Behörde für die Mitteilungen nach § 47d Abs. 7 BImSchG3Auf Antrag einer Gemeinde kann die Regierung von Oberfranken ihr durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach Satz 1 für nicht gemeindeübergreifende Fälle übertragen.
(4)
Zuständige Regierung für die Aufstellung eines Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für einen Großflughafen ist diejenige Regierung, der die luftrechtlichen Aufgaben für diesen übertragen sind.
(5)
Die Regierung von Niederbayern ist zuständige Behörde für die Marktüberwachung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) und der Verordnung (EU) 2016/1628.
(6)
Die Kreisverwaltungsbehörde setzt die Entschädigung nach § 42 Abs. 3 BImSchG fest.
(7)
Die Gemeinde ist zuständig für den Vollzug des § 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV).
(8)
Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b sind kreisfreie Gemeinden zuständig, wenn deren Einwohnerzahl 100 000 übersteigt.
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