BayHIG Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIG
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1)
1Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation), im Falle der wissenschaftlich-künstlerischen Promotion ergänzt um eine damit verbundene künstlerische Arbeit, und einer mündlichen Prüfung. 2Sie setzt in der Regel ein mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium
- 1.in einem Masterstudiengang im Sinne von Art. 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an einer Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften,
- 2.in einem musik- oder kunstpädagogischen oder einem sonstigen wissenschaftlichen Masterstudiengang im Sinne von Art. 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an einer Kunsthochschule,
- 3.in einem sonstigen grundständigen Studiengang im Sinne von Art. 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 an einer Universität,
- 4.in einem sonstigen musik- und kunstpädagogischen oder einem sonstigen wissenschaftlichen grundständigen Studiengang im Sinne von Art. 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 an einer Kunsthochschule
(2)
1Die Universitäten sollen auch hochschulübergreifend zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gesonderte Promotionsstudiengänge und Graduiertenkollegs einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist. 2Bei gesonderten Promotionsstudiengängen beträgt die Regelstudienzeit in der Regel bis zu drei Jahre. 3Die Regelungen über Studiengänge finden entsprechend Anwendung.
(3)
1Hochschulen mit Promotionsrecht verleihen in diesem Rahmen neben den in Art. 96 Abs. 1 bis 3 genannten Graden den Doktorgrad. 2Für Abschlüsse in gesonderten Promotionsstudiengängen der Universitäten kann auch der Grad „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“ verliehen werden.
(4)
1Doktorandinnen und Doktoranden sind zur Angabe folgender von den Hochschulen zu erhebenden Daten verpflichtet:
- 1.Daten nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 12,
- 2.Angaben zur Ersteinschreibung,
- 3.Angaben zur Promotion.
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