BayHIG Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIG
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1)
1Die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule kann Personen zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor bestellen, die
- 1.die Einstellungsvoraussetzung nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllen und den Qualifikationsanforderungen an Professorinnen und Professoren der betreffenden Hochschulart im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 5, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 entsprechen und
- 2.aufgrund mehrjähriger Erfahrungen in der Lehre an Hochschulen zur Lehrtätigkeit an der betreffenden Hochschulart geeignet sind.
(2)
1Mit der Bestellung wird die Honorarprofessorin oder der Honorarprofessor Mitglied der Hochschule. 2Die Begründung eines Dienstverhältnisses ist mit der Bestellung nicht verbunden. 3Diese begründet keinen Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge und keine Anwartschaft auf Bestellung zur Professorin oder zum Professor. 4Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind befugt, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Würde zu führen.
(3)
1Die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren haben ihre Lehrtätigkeit an den Erfordernissen des Fachs sowie an den Prüfungs- und Studienordnungen auszurichten. 2Ihnen kann nach Maßgabe der vom Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zu erlassenden Bestimmungen eine Lehrvergütung gewährt werden.
(4)
Art. 63 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes findet sinngemäß Anwendung.
Import: