BayHIG Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIG
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1)
Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(2)
Professorinnen und Professoren, die aufgrund einer Regelung nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder nach Art. 98 Abs. 8 mitwirkungsberechtigt sind, werden bei der Bestimmung der Mehrheit insoweit berücksichtigt, als sie mitgewirkt haben.
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