BayHIG Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIG
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1)
1Der Erweiterten Hochschulleitung gehören an:
- 1.die stimmberechtigten Mitglieder der Hochschulleitung,
- 2.die Dekaninnen und Dekane und
- 3.die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst.
(2)
Den Vorsitz in der Erweiterten Hochschulleitung führt die Präsidentin oder der Präsident; sie oder er beruft deren Sitzungen ein.
(3)
Die Erweiterte Hochschulleitung
- 1.berät und unterstützt die Leitung der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,
- 2.beschließt Vorschläge für die Bestimmung von Forschungsschwerpunkten und die Einrichtung von Sonderforschungsbereichen, Graduiertenkollegs und entsprechenden Einrichtungen,
- 3.entscheidet unter Beachtung der in Art. 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 aufgestellten Grundsätze sowie unter Einbeziehung von Erkenntnissen der Evaluierung von Forschung und Lehre und unter Berücksichtigung der strategischen Entwicklungsziele auf Vorschlag der Hochschulleitung über Schwerpunkte des Haushalts,
- 4.beschließt über Anträge zur Gliederung der Hochschule in Fakultäten.
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