BayHIG Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIG
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1)
Der Verwaltungsrat nimmt die Prüfung des Jahresabschlusses vor.
(2)
Der Verwaltungsrat beschließt über
- 1.den Wirtschaftsplan,
- 2.die Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,
- 3.die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers aufgrund des geprüften Jahresabschlusses,
- 4.die Bestellung und Entlassung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,
- 5.den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundvermögen,
- 6.Satzungen nach Art. 121 Abs. 2 und 3.
(3)
1Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
- 1.zwei Personen aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren sowie der Mitglieder der Hochschulleitungen,
- 2.drei Studierenden,
- 3.einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens,
- 4.einer Vertreterin oder einem Vertreter des Personalrats des Studierendenwerks,
- 5.der oder dem Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst einer Hochschule,
- 6.der oder dem Beauftragten für die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung einer Hochschule.
(4)
Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 für die Dauer der Amtszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
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