[Bay]GO Gemeindeordnung
[Bay]GO
Gemeindeordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1)
1Den Gemeinden steht in ihrem Gebiet die Erfüllung aller öffentlichen Aufgaben zu. 2Ausnahmen bedürfen eines Gesetzes.
(2)
Die Gemeindeaufgaben sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.
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