[Bay]GLKrWG Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
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Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
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Kommunalrecht
(1)
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat die vom Wahlausschuss oder vom Beschwerdeausschuss zugelassenen Wahlvorschläge zusammengefasst spätestens am 33. Tag vor dem Wahltag bekannt zu machen.
(2)
1Bei der Bekanntmachung werden die Wahlvorschläge in folgender Reihenfolge genannt:
- 1.Die Wahlvorschläge von Wahlvorschlagsträgern nach der Zahl der bei der letzten Landtagswahl auf sie entfallenen Sitze,
- 2.die Wahlvorschläge von Wahlvorschlagsträgern nach der Zahl der bei der letzten Gemeinderatswahl oder bei der letzten Kreistagswahl für sie abgegebenen Stimmen,
- 3.die übrigen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge der Kennworte.
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