[Bay]GLKrWG

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Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

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Kommunalrecht

(1)
1Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen über die nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Unterschriften hinaus von weiteren Wahlberechtigten unterstützt werden. 2Neue Wahlvorschlagsträger benötigen keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. 3Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse.
(2)
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.
(3)
Die Zahl der Wahlberechtigten, die den Vorschlag zusätzlich unterstützen müssen, beträgt bei Gemeinderatswahlen in Gemeinden sowie bei Kreistagswahlen in Landkreisen
  • a)
    mit bis zu
    1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    40,
    2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    50 ,
    3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    60 ,
    5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    80 ,
    10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    120 ,
    20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    180 ,
    30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    190 ,
    50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    215 ,
    100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    340 ,
    150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    385,
    200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    430,
    400 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    470,
    600 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    610,
    800 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    750,
    1 000 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    880;
  • b)
    mit mehr als
    1 000 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    1 000.
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