[Bay]GLKrWG Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
[Bay]GLKrWG
Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1)
Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds, einer Kreisrätin oder eines Kreisrats ist jede Person wählbar, die am Wahltag
- 1.Unionsbürgerin oder Unionsbürger im Sinn von Art. 1 Abs. 2 ist,
- 2.das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- 3.seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält; Art. 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2)
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
- 1.nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- 2.infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- 3.sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.
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