BayGastV Bayerische Gaststättenverordnung
BayGastV
Bayerische Gaststättenverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 3 GastG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 5 oder einer auf Grund des § 3 begründeten Verpflichtung die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.den Vorschriften des § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt,
- 3.den Vorschriften des § 6 in Verbindung mit §§ 4 und 5 zuwiderhandelt,
- 4.Personen ohne die auf Grund einer Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis beschäftigt.
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