[Bay]GaStellV Garagen- und Stellplatzverordnung
[Bay]GaStellV
Garagen- und Stellplatzverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1)
In den Fällen des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBO genügen
- 1.bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Wände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
- 2.bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m2Grundfläche mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände ohne Öffnungen.
(2)
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBO gilt nicht für offene Kleingaragen.
Import: