[Bay]GaStellV Garagen- und Stellplatzverordnung
[Bay]GaStellV
Garagen- und Stellplatzverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
1Garagen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. 2Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen.
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