BayFwG

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Bayerisches Feuerwehrgesetz

Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1.
    entgegen Art. 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 oder 4 einer vollziehbaren Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder deren Durchführung stört oder
  • 2.
    einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 24 Satz 1 zuwiderhandelt.
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