BayEUG Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayEUG
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1)
1Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in einem Berufsausbildungsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis steht, unterliegt der Schulpflicht (Schulpflichtiger). 2Schulpflichtig im Sinn des Satzes 1 ist auch, wer
- 1.eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (AsylG) besitzt,
- 2.eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen des Krieges in seinem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 AufenthG besitzt,
- 3.eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzt oder
- 4.vollziehbar ausreisepflichtig ist, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
(2)
Die Schulpflicht dauert zwölf Jahre, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3)
Die Schulpflicht gliedert sich in die Vollzeitschulpflicht und die Berufsschulpflicht.
(4)
1Die Erziehungsberechtigten müssen minderjährige Schulpflichtige bei der Schule anmelden, an der die Schulpflicht erfüllt werden soll; volljährige Schulpflichtige haben sich selbst anzumelden. 2Die gleiche Verpflichtung trifft die Ausbildenden und Arbeitgeber sowie die von ihnen Beauftragten für die bei ihnen beschäftigten Berufsschulpflichtigen.
Import: