BayEUG

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Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

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Bildungsrecht

1Bei der Errichtung und beim Betrieb öffentlicher Schulen sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. 2Den regionalen Gegebenheiten ist Rechnung zu tragen.
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