BayEUG

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Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

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Bildungsrecht

1An beruflichen Schulen mit Ausnahme der Wirtschaftsschule kann die Fachhochschulreife unbeschadet des Art. 16 durch eine staatliche Ergänzungsprüfung erworben werden. 2Die erworbene Fachhochschulreife kann auf einschlägige Studiengänge beschränkt werden. 3Überdurchschnittlich befähigten Absolventinnen und Absolventen der Fachakademie, die die Fachhochschulreife erworben haben, kann die fachgebundene Hochschulreife zuerkannt werden. 4Das Staatsministerium regelt das Nähere durch Rechtsverordnung.
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